Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 21.03.1995 – 1 StR 768/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 768/94

Fan got vom

21. März 1995

in der Strafsache

gegen

Salman D En „aus BEE, geboren am EB. EB 1963 in CU (Te) ,

Öztürk Am aus LEE, geboren am @. EB 1964 in GÜCEEEEEEE> (TEE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 21. März 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juli 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisiuonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Auf der Verletzung des § 265 StPO durch Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis gegenüber dem Angeklagten DER beruht das Urteil insoweit nicht. In der Hauptverhandlung hatte sich entgegen der Anklageschrift ergeben, daß nicht der Angeklagte AM, sondern DIEB das Fahrzeug zum Übergabeort gelenkt hatte; der Staatsanwalt hatte deshalb in seinem Schlußvortrag gegen DEE die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte DEE zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Dauer der Sperrfrist bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidi-

gen Können.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Brüning