Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 17.03.1995 – 2 StR 84/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 84/95

AIR vom

17. März 1995

in der Strafsache

gegen

Jörg Alexander W EEE aus LEE, geboren am

MB GE 1965 in Ko, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Oktober 1994, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des "Autostraßenraubes" (räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer) in Tateinheit mit schwerem Raub sowie des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe von dreimal zwanzig Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl vom 10. Januar 1994 zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr bestimmt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch, dem Ausspruch über die Einzelstrafen und dem Maßregelausspruch gilt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterliegt aber der Aufhebung, da aus den Urteilsgründen nicht hervorgeht, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewußt war, die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl vom 10. Januar 1994 bestehen zu lassen, statt sie - wie geschehen - in die Gesamtstrafe einzubeziehen (5 53 Abs. 2 StGB). Darauf kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruhen; denn ohne Einbeziehung der Geldstrafe hätte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht auf vier Jahre bemessen werden dürfen, da damit die Summe der Einzelfreiheitsstrafen erreicht worden wäre (vgl. 5 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die Sache wird daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer wird - anders als das Revisionsgericht - auch zu prüfen haben, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Land-

stuhl vom 10. Januar 1994 durch nachträgliche Entscheidungen (Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchs- £frist und Verfahrenseinstellung) gegenstandslos geworden

ist.

Niemöller Theune Gollwitzer Detter Athing