Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 08.03.1995 – 5 StR 434/95

5. Strafsenat

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Leitsatz

In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kann der Verteidiger neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Angeklagten ausüben, wenn dieser nicht anwesend ist oder aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine Antragstellung selbst nicht in der Lage ist.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja Veröffentlichung: ja

StPO 1975 88 337 ££., 137 ££.

In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kann der Verteidiger neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Angeklagten ausüben, wenn dieser nicht anwesend ist oder aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine Antragstellung selbst nicht in der Lage ist.

BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - 5 StR 434/94 - LG Berlin

5 StR 434/94

NDESGERICHTSHOF

c

B

BESCHLUSS§

vom 8. März 1995 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1995 beschlossen:

Der Antrag der Verteidiger auf Aussetzung der

Hauptverhandlung wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Verteidiger des Angeklagten haben die Aussetzung der Hauptverhandlung im dem Revisionsver-. fahren gegen M beantragt. Sie bringen vor, sie sähen sich als Verteidiger nicht in der Lage, den Senat aufgrund seiner in der Entscheidung vom 8. Februar 1995 vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Verhändlungsfähigkeit abzulehnen, da sie insoweit den Willen ihres Mandanten nicht erkunden könnten und als Verteidiger nicht berufen seien, nach dem mutmaßlichen Willen ihres Mandanten zu

handeln.

Sie hätten deshalb beim Amtsgericht Tiergarten die Anordnung der Betreuung nach § 1896 BGB beantragt und bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach 8 73 Abs. 2 BRAO um Rat über ihre Berufspflichten

nachgesucht. 2. Der Antrag war abzulehnen.

a) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Me

vom 5. März 1995 ist der Angeklagte im Revisionsverfahren nach den in der Entscheidung des Senats vom 8. Februar 1995 aufgestellten Maßstäben ver-

handlungsfähig.

Er ist zu einer Grundübereinkunft über die Fort-

führung des Revisionsverfahrens mit seinen Verteidigern in der Lage. Viel spricht nach diesen CGutachten auch dafür, daß der Angeklagte, von seinen Verteidigern beraten, die Entscheidung über die Stellung eines Ablehnungsgesuches selbst treffen

kann.

Indes kann letzteres dahinstehen. Der Senat darf ohnehin nicht überprüfen, welche Gespräche die Verteidiger dazu mit ihrem Mandanten führen und

welchen Inhalt diese Gespräche haben.

b) Jedenfalls für die Durchführung der Revisionshauptverhandlung hält der Senat die Anoränung einer Betreuung gemaß § 1896 BGB nicht für erforderlich im Sinne von Absatz 2 dieser Vorschrift.

"Ziel der Subsidiaritätsklausel in S 1896 Abs. 2 BGB ist es, eine Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu helfen weiß, durch Bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Notare usw." (Palandt/Diederichsen 54. Aufl.'s 1896 Ränr. 19; vgl. auch Soergel/Damrau 12. Aufl. § 1896 Ränr. 22; Erman/Holzhauer 9. Aufl. § 1896 Ränr. 34 £F.).

aa) Der Verteidiger ist als solcher nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern mit eigenen Rechten ausgestattet, um die strafprozessualen kechte des Beschuldigten, nicht notwendig im Einklang mit dem willen des Beschuldigten, wahrzunehmen.

Es gibt aber Verfahrenslagen, in denen der Beschuldigte zur eigenen Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage ist, etwa im Sicherungsverfahren (5 413 £f£. StPO). Dort ist der Verteidiger befugt, neben der Wahrnehmung der eigenen Rechte als Verteidiger auch die des Beschuldigten auszuüben. Dies gilt jedenfalls für die Ablehnung des Gerichts. Anders wäre das Sicherungsverfahren nicht durchführbar, da in vielen Fällen der Beschuldigte die Gründe, die eine Ablehnung des Gerichts recht-

fertigen, gar nicht versteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, wie die Ablehnung im Abwesenheitsverfahren nach SS 234, 234a StPO zu handhaben ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. sS 234 Ränr. 12), für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt jedenfalls folgendes:

In vielen Fällen ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend; der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit (8 350 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte wird vielfach die rechtlichen Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen können. Für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsverfahren reicht es aus - wie der Senat in seinem Beschluß vom 8. Februar 1995 grundsätzlich entschieden hat -, daß zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger Grundübereinkunft über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels besteht.

In allen diesen Fällen, in denen der Angeklagte nicht anwesend ist oder nicht anwesend sein kann oder in denen er aus sonstigen Gründen zu einer Entscheidung über eine Antragstellung selbst nicht

in der Lage ist, kann der Verteidiger für ihn han-

deln.

Eine Ablehnung des Gerichts - etwa wegen Äußerungen in der Revisionshauptverhandlung - ist durch den Verteidiger möglich, selbst wenn der nicht anwesende Angeklagte die Gründe für eine Ablehnung

nicht kennt oder noch nicht erfahren hat.

Das Gesetz stellt als Voraussetzung für die Ablehnung wegen Befangenheit nicht auf das subjektive Empfinden des Angeklagten ab, sondern objektiviert die Voraussetzungen der Ablehnung wegen Befangenheit dahin, daß die verständige Würdigung des Sachverhalts maßgebend für die Frage ist, ob das Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt ist (Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. 8 24

Ränr. 8).

Diese Rechte namens seines Mandanten wahrzunehmen, wenn dieser mangels Kenntnis oder mangels Fähigkeit selbst dazu nicht in der Lage ist, ist Aufgabe des Verteidigers. Er ist der berufene Sachwalter seines Mandanten. Es gibt niemanden, der die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen einer Richterablehnung besser beurteilen könnte, als er.

Lehnt er in einem solchen Falle das Gericht ab, handelt er in wohlverstandenem Interesse und in Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten und nicht

aus eigenem Recht.

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