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BGH Urteil vom 07.03.1995 – 1 StR 803/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 803/94

Macken I vom

7. März 1995

in der Strafsache

gegen

Mustafa TB „aus Ve SEHE, seboren am WB. WEM 1956 in Km (TUR) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt IE in der Verhandlung, Staatsanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EP zu: EEE

als Verteidiger,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. März 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

a) Folgendes liegt zugrunde:

Nach den Urteilsfeststellungen fuhren der Angeklagte und der - durch das angefochtene Urteil zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte - Angeklagte RB am Vormittag des 1. November 1992 mit dem PKW. Diese Fahrt wurde von der Polizei observiert.

Zu ihrem Ablauf hat ein an der Observierung beteiligter Kriminalbeamter ausweislich der Urteilsgründe ausgesagt:

"Das Fahrverhalten des RB und TER nätten er und seine Kollegen als "Schütteln" interpretiert, wie im Fachjargon der Versuch genannt werde, eine evtl. Verfolgung aufzudecken und/oder loszuwerden."

Die Urteilsgründe fahren dann fort:

"Eine präzisere Beschreibung dieses "Schüttelns" konnte der Zeuge nicht geben, da sich hieraus Rückschlüsse auf polizeitaktisches Verhalten ergeben würden, auf dessen Preisgabe sich seine Aussagegenehmigung nicht erstrecke."

Unter diesen Umständen sah sich die Strafkammer nicht in der Lage, aus dem Fahrverhalten Schlüsse auf eine Tatbe-

teiligung des Angeklagten zu ziehen.

b) Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und führt aus:

"sie (gemeint ist damit die Strafkammer) hätte unter Darlegung der Bedeutung der vom Zeugen GEM unter Berufung auf seine beschränkte Aussagegenehmigung zulässigerweise verweigerten Auskünfte eine entsprechend erweiterte Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten des Zeugen erholen müssen. Eine solche Genehmigung wäre nach Sachlage erteilt worden."

c) Damit kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg ha-

ben.

Ist eine Aussagegenehmigung - ganz oder teilweise - versagt, kann das Gericht - oder jeder andere Verfahrensbeteiligte - bei der Behörde, die die Aussagegenehmigung versagt hat, Gegenvorstellungen erheben. Das wird, weil andernfalls gegen die Amtsaufklärungspflicht gemäß S 244 Abs. 2 StPO verstoßen wird, vor allem in Betracht kommen, wenn die Entscheidung nicht oder unzutreffend begründet ist oder

sonst eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen läßt (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 54 Rdn. 22; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl.

S. 457 m.w.Nachw.). Derartige Mängel in der Begründung der Versagung der Aussagegenehmigung sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

Ob darüberhinaus auch Fallgestaltungen möglich sind, in denen es - etwa wegen wesentlicher Änderungen des Erkenntnisstandes - Ausfluß der gerichtlichen Aufklärungspflicht sein kann, bei der zuständigen Behörde mit dem ziel der Abänderung auf eine erneute Überprüfung einer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Behörde rechts- und ermessensfehlerfrei begründeten Versagung einer Aussagegenehmigung hinzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge hier nämlich in diesem Zusammenhang ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.

Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Strafkammer zu den von der Staatsanwaltschaft Jetzt vermißten Bemühungen hätte gedrängt sehen müssen.

(1) Dabei mag dahinstehen, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, daß die Staatsanwaltschaft - die sich im übrigen auch selbst jederzeit um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung hätte bemühen können - im Laufe der 18tägigen Hauptverhandlung auf entsprechende Bemühungen des Gerichts nicht hingewirkt hat (vgl. hierzu BGH b. Holtz MDR 1985, 629; Senatsurteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 595/91 jew.m.w.Nachw.).

(2) Unabhängig davon reicht für die Annahme, daß sich die Strafkammer zu Bemühungen um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung hätte gedrängt sehen müssen, jedenfalls nicht aus, daß im Falle einer Erweiterung möglicherweise entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Hinzukommen muß, daß die Strafkammer konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hätte haben müssen, daß die Behörde ihre Entscheidung ändern und die zunächst versagte Aussagegenehmigung doch noch erteilen würde. Daß derartige Anhaltspunkte gegeben sein könnten, kann der Senat dem für ihn allein maßgeblichen Revisionsvorbringen nicht entnehmen, da dies sich insoweit ohne nähere Begründung auf die Behauptung beschränkt, daß die zunächst verweigerte Aussagegenehmigung "nach Sachlage erteilt worden" wäre.

2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Strafkammer hat sich eingehend mit den gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomenten auseinandergesetzt, insbesondere auch, soweit sie im Zusammenhang mit den wiederholten Treffen des Angeklagten mit dem Mitangeklagten REM angefallen sind. Wenn sie trotzdem nicht die Überzeugung von einer Tatbeteiligung des Angeklagten gewinnen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein revisibler Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, oder, soweit sich - wie hier - die Revision gegen einen Freispruch richtet, wenn an

die zu einer Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 261 Rdn. 51).

Derartige Mängel sind hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen, ist dem Revisionsgericht verwehrt (BGHSt 10, 208, 210).

Auch sonst sind den Angeklagten begünstigende Rechts-

fehler nicht erkennbar.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Wahl