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BGH Urteil vom 09.02.1995 – 5 StR 722/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 9. Februar 1995 in der Strafsache

gegen

Hartmut Johannes aus DEE > EEE. geboren am EEE 1935 in um.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. Februar 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms

Dr. Schäfer Basdorf

als beisitzende Richter, Bundesanwalt mus in Jer Verhandlung, Richter am Kammergericht giiiEEEEND bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE als Verteidiger,

Justizangestellte ii

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

= Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tatein- ‘ heitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte war Präsident und wirtschaftlicher Eigentümer der Firma Hp Cggp- and Cup Inc., TEEN (Hg 1); Giese wiederum war Alleingesellschafterin der Firma EB Edelstahl Bearbeitungs- und Handels GmbH (EB 2), in der der Angeklagte eine beherrschende Stellung als "Finanzvorstand" innehätte,

der allein die Unternehmenspolitik bestimmte und über die Bankkonten der Gesellschaft alleine verfügungsberechtigt war. Die EB 2 führte ihren Betrieb auf zwei - von ihr zunächst unentgeltlich genutzten - Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten standen. Diese Grundstücke waren in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet,

u. a. mit zwei zweitrangigen Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen DM zugunsten der Cgwm ank AG. Mit Vertrag vom 25. September 1984 vereinbarte der Angeklagte mit der Cank die Übernahme dieser Grundschülden züm Kaufpreis von 1,6 Millionen DM durch die Firma Cggp EB HEENEB Inc., TOD (CD 7 1); Giese Firma, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, hatte er mit einem Kapital von

100 kanadischen Dollar am 21. August 1984 ausschließlich zu dem Zweck gegründet, die auf dem Betriebsgrundstück lastenden Grundschulden von der Commerzbank zu erwerben. Da diese Firma nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um den Kaufvertrag zu erfüllen, veranlaßte der Angeklagte über seine Mitarbeiter in der Firma EW-WB 2. daß die Kaufpreisraten aus den Mitteln dieser Firma als "Mietzahlungen" zunächst auf das Konto einer weiteren vom Angeklagten beherrschten GmbH (> Bp 2) gezahlt und sodann von ihm über

‚die Firma Cg@ EB ! an die Miller AG weiter-

geleitet wurden.

Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte, daß in den jeweiligen Steuererklärungen der Firma ED-WB: im Jahr 1984 Zahlungen von 500.000,-- DM und im Jahr 1985 solche von 750.000,-- DM zu Unrecht

als Betriebsausgaben der GmbH gewinnmindernd geli: tend gemacht wurden. Das’ Landgericht hat die ohne Ä Rechtsgrund erbrachten Zahlungen jeweils als ver- F Er deckte Gewinnausschüttungen der Firma ED 2 be- F handelt. Die sich daraus ergebenden Steuerverkür-

zungen hat es unter Berücksichtigung der Ausschüt- ® tungsbelastung (SS 27 Abs. 3 KStG) bei der Körper-E schaftsteuer 1984 mit 281.250,-- DM, bei der Kör-

perschaftsteuer 1985 mit 421.874,-- DM berechnet. Bei der Gewerbesteuer wurden 1984 rund 60.000,-- DM und 1985 rund 58.000,-- DM verkürzt. 3

Nach Aufdeckung des Sachverhalts zu Beginn des

Jahres 1988 ergingen Änderungsbescheide. Die hinterzogenen Steuern wurden Ende 1988 von der Firma EB 2 nachbezahlt; die Mittel dafür stellte der R Angeklagte zur Verfügung.

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Jahres 1984 nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

‘b) Zum Umfang der für 1985 bewirkten Körperschaftsteuerhinterziehung, die der Angeklagte dem Grunde ‚nach einräumt, hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß er "die schwer überschaubaren Vorschriften über die Höhe der Steuerbelastung bei verdeckten E Gewinnausschüttungen im einzelnen kannte, die...bei hohen, durch ungemildert belastetes Eigenkapital nicht gedeckten Ausschüttungen zu Steuerbelastungen vorn über 100 % führen konnten". Aus diesem Grund hat das Landgericht die sich aus der Körperschaftsteuererhöhung folgende Mehrbelastung dem Angeklagten (subjektiv) nicht zugerechnet, sondern legt dem Schuldspruch insoweit eine hin-

terzogene Körperschaftsteueri von nur 111.942,-- DM zugrunde; daraus ergibt sich ein dem Angeklagten für 1985 zuzurechnender Gesamthinterziehungsbetrag von 170.642,-- DM (58.700,-- DM Gewerbesteuer, 111.942,-- DM Körperschaftsteuer). |

2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Recht ein, das Landgericht habe zur subjektiven Tatseite zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und sei infolge dessen von einem zu geringen Schuldumfang bei der Körperschaftsteuerhinterziehung ausgegangen. Der Fehler hat sich indes nicht ausgewirkt.

a) Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung setzt nach § 370 Abs. 1 AO voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und. der Höhe nach kennt. Zumindest muß er die Höhe des verkürzten Anspruchs für möglich halten (vgl. BGH wistra 1989, 263). Dies erfordert aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß dem Täter die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemäß SS 27 ff. KStG und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe. der Körperschaftsteuer und damit auf die jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge bekannt sind (BGH wistra 1990, 193).

Mit dieser dem Angeklagten vom Landgericht zugute gehaltenen Unkenntnis der Rechtslage zum Anrechnungsverfahren im einzelnen konnte: folglich die

_ vorgenommene Beschränkung des Vorsatzes nicht | rechtsfehlerfrei begründet werden. Bei Art und Umfang der vom Angeklagten betriebenen Geschäfte,

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die notwendigerweise Grundkenntnisse des Steuer-

rechts auch der Kapitalgesellschaften erforderten,

versteht es sich auch nicht von selbst, daß der Angeklagte - auch ohne genaue Berechnung der Körperschaftsteuer - nicht doch mit einer wesentlich höheren. Steuerverkürzung durch sein Vorgehen rechnete, als bisher vom Tatrichter angenommen worden ist.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt allerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt hier aus, daß die Annahme eines weiteren Vorsatzes bis zur vollen Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuern für 1985 von rund

420.000,-- DM und einer Steuerverkürzung von 480.000,-- DM insgesamt zu einem abweichenden Strafausspruch geführt hätte.

Bleibt durch die zu niedrige abweichende Vorstellung des Angeklagten vom Umfang der hinterzogenen Steuern auch der Vorsatz der Steuerhinterziehung unberührt, so hat dies bei der Strafzumessung jedoch zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Auch unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer

(Art. 6 MRK) und die alsbald erfolgte umfassende Schadenswiedergutmachung, erscheint die verhängte Geldstrafe noch nicht unvertretbar.

E i 4 i 2

Die Überprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten (S 301 StPO) aufgedeckt.

| Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer ‘ Basdorf