Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 02.02.1995 – 1 StR 10/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 10/95
zo von
2. Februar 1995 in der Strafsache
gegen
Hans jürgen D En A Aaus sch, geboren am m. EEE 1953 in DO,
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1995 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Silvia DEM, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt MB, CHEM, beizuordnen, wird zurückgewiesen,
Gründe§
Grundsätzlich ist für jeden Rechtszug dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (vgl. § 119 Satz 1 ZPO). Hierauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich diese Verhältnisse nicht geändert haben; in einem solchen Fall genügt die Bezugnahme auf eine bereits früher vorgelegte Erklärung. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Angaben der Nebenklägerin aus den Monaten Januar und März 1993 über ihre damalige Ausbildungsvergütung, das Wohngeld und den Sozialhilfebezug sind offensichtlich überholt. Die Nebenklägerin hätte deshalb eine vollständige Erklärung über ihre gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen müssen.
Der Senat hat davon abgesehen, der Nebenklägerin eine Frist zur Nachreichung der neuen Unterlagen zu setzen, da
die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Gribbohm Granderath Brüning Beyer Wahl