Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 02.02.1995 – 1 StR 10/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR _ 10/95 Du

2. Februar 1995

in der Strafsache

gegen

Hans Jürgen D EEE aus Sch, seboren am m. 1953 in DOES,

ıh wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 29. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, "daß er aus einer gewissen einheitlichen Grundeinstellung heraus handelte und seine Tochter als reines Objekt seiner sexuellen Begierde ansah", ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer leitet diese Wertung daraus ab, daß es nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten "in dem Zeitraum von 1990 bis 1992 noch zu vielen weiteren sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten kam", die allerdings nach ihrer Auffassung nicht mehr in der für eine Verurteilung erforderlichen Weise individualisierbar und konkretisierbar waren. Es geht deshalb hier - anders als in dem vom Senat mit Beschluß vom 10. November 1994 - 1 StR 631/94 - entschiedenen Fall - nicht um die strafschärfende Würdigung anderer, nicht konkret festgestellter Taten; vielmehr hat das Landgericht die nicht im einzelnen festgestellten Fälle lediglich als Indiz für die verwerfliche Grundeinstel-

lung des Angeklagten berücksichtigt. Dies ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB unbedenklich.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

Gribbohm Granderath Brüning Beyer Wahl