Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 18.01.1995 – 3 StR 580/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 580/94

vom

18. Januar 1995 in der Strafsache

gegen

Boubakar N B „aus DEE, senoren am . 1964 in EB / SER 3 AB (Alserien) , alias: Christophe Paul Patrice Cl, seboren am @. BD

A 1970 in SB (Frankreich) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zu der Rüge der Verletzung des S 254 StPO und des S 189 GVG bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwaltes in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1994:

Einem Protokoll über eine richterliche Vernehmung nach SS 168, 168 a StPO kommt eine formelle Beweiskraft im Sinne des 5 274 StPO nicht zu (BGHSt 26, 281 ff.). Seine Verlesbarkeit hängt davon ab, ob das Verfahren bei der Durchführung der Vernehmung eingehalten worden ist, worüber sich das erkennende Gericht gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu vergewissern hat, wenn die Niederschrift nach § 168 a StPO insoweit unklar oder unvollständig ist (vgl. BGH aa0).

Die Darlegung in der Revisionsbegründung, daß die Niederschrift die Einhaltung des § 189 Abs. 2 Gvc nicht erkennen lasse, genügt daher für eine zulässige Revisionsrüge nicht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

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