Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 17.01.1995 – 4 StR 755/94
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Januar 1995
in der Strafsache
gegen
Helmut L aus N -., geboren am in P:
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1995 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
11. August 1994 mit Ausnahme des Maßregelausspruchs - dieser bleibt bestehen - aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. November 1993 des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden. Wegen dieser Tat hat ihn - nach Teilaufhebung und Zurückverweisung durch den Senat - das Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es Maßregeln nach den SS 69, 69 a StGB angeoränet.
1. Die nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß er "in der Zwischenzeit den von der Geschädigten L in einem Zivilrechtsstreit geltend gemachten materiellen Schaden in voller Höhe und das geforderte Schmerzensgeld teilweise - nämlich in Höhe von ca. 7.000 DM - anerkannt und durch eine erste Teilzahlung von rund 10.000 DM gezeigt (hat), daß er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht ist".
Bei seiner Entscheidung hatte das Landgericht noch keine Gelegenheit, die Anwendung der inzwischen - am 1. Dezember 1994 - in Kraft getretenen Vorschrift des 5 46a StGB (Art. 1 Nr. 1 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) zu prüfen, die in Nr. 2 für den Fall der Schadenswiedergutmächung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach S 49 Abs. 1 StGB vorsieht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, insbesondere ob die Schadenswiedergutmachung von dem Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen; das kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Daß der Täter - wie hier anscheinend der Angeklagte - Leistungen zur Entschädigung des Opfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, steht einer Strafmilderung gemäß den SS 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht von vornherein entgegen.
Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 46a StGB führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur erneuten Zurückverweisung der Sache (5 354a StPO). Es ist möglich, daß die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie Gelegenheit zur Anwendung des 8 46a StGB gehabt hätte. Das gilt um so mehr, als die verhängte Strafe in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe - insbesondere des Umstandes, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, und seines (wenngleich späten) Geständnisses - auch unter Berücksichtigung der straferschwerenden Gesichts-
punkte hoch erscheint.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch dessen Aufhebung
gegenstandslos.
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