Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 13.12.1994 – 4 StR 687/94
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Dezember 1994
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. April 1994 aufgehoben, soweit der Verfall von 14.000 US-Dollar angeordnet worden ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es folgende Bestimmung getroffen: "Der Verfall der am 13.07.1988 im Büro der Firma B. M. C.
H. str. 30, D. beschlagnahmten 14.000,00 USD wird angeordnet".
Gegen diese Verfallsanordnung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; das Urteil wird im übrigen nicht angegriffen. Gestützt wird das Rechtsmittel auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach S 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus dem Betrug von Kunden mehr als zwei Millionen DM erlangt. Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegenstehen würde (BGHR StGB $S 73 Anspruch 1). Unerheblich ist, daß die im Einzelfall Geschädigten im Urteil nicht genannt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409/410; BGHR StGB S 73 Tatbeute 1).
Um die Rechte der noch unbekannten Anspruchssteller zu sichern, sieht § 111 i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Falls die dort vorgesehene Frist abläuft, ohne daß ein Berechtigter Ansprüche geltend gemacht hat, sind die Sachen nach $S 983 BGB zu behandeln (BGH aa0; Löffler NJW 1991, 1705, 1709). In Betracht kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, da der Weg über eine öffentliche Versteigerung bei Zahlungsmitteln ausscheiden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf SS 473 Abs. 3 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 473 Rdn. 23).
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