Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 28.10.1994 – 2 StR 573/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
\ vom Non un 28. Oktober 1994
in der Strafsache
gegen
Sascha MC En | Acaus Me, Seboren am @. GER 1973 in wem,
wegen Landfriedensbruchs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Mai 1994 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,
b) die Urteilsformel dahin geändert, daß seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen entfällt.
2. Die (weitergehende) Revision des Angeklagten
A ne —
gegen das vorbezeichnete Urteil wirä verwor-
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Nach der Beschränkung der Strafverfolgung hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz läßt den Strafausspruch unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten (nur) wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.
Jähnke Theune Niemöller Bode Athing