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BGH Urteil vom 25.10.1994 – 1 StR 569/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 569/94

vom

25. Oktober 1994 in der Strafsache

gegen

Herbert Wilhelm KB aus Ui: A, geboren am @B. MB 1950 in Co Ciiiiiimm.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär zus»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 1994

a)

b)

im Schuldspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; auch im Umfang dieses Freispruches hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

im Ausspruch über die im Fall II 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten dieses Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn vom weiteren Vorwurf der Vergewaltigung und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Revisionsbegründung entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, daß die Staatsanwaltschaft nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten (Fall II 2. der Urteilsgründe) angreift und das Rechtsmittel hierauf beschränkt hat. Im Umfang der Anfechtung ist die Revision teilweise begründet.

1. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383 ff. = NW 1994, 1663 £f£f.) eine Vielzahl von Taten nach S 173 StGB nicht als eine - fortgesetzte - Tat zusammengefaßt werden darf, wie es das Landgericht entsprechend der früheren Rechtsprechung getan hat. Vielmehr sind die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen jeweils konkret festzustellen, dafür Einzelstrafen zuzumessen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Diese Feststellung der einzelnen Taten kann in Fällen der vorliegenden Art im Grundsatz dergestalt geschehen, daß sich der Tatrichter, unter tunlicher Konkretisierung der

einzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen (BGH, Beschl. vom 24. August 1994 -

1 StR 432/94 -); soweit der Tatrichter nach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs jeweils für einen festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellt, ist dies nicht zu beanstanden (BGH, Urt. vom 2. August 1994 - 1 StR 378/94 -).

So liegt es hier im Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe, Das gilt zunächst für die Festlegung des Tatzeitraumes auf die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 11. April 1990, die das Landgericht auf Grund der Aussage des Tatopfers und in Würdigung des Umstandes, daß das am @. EEEEEEB 1990 geborene Kind ein leibliches Kind des Angeklagten und seiner Tochter ist, rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. Für diesen Tatzeitraum vermochte die Strafkammer in acht Einzelfällen nähere Umstände über den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter festzustellen. Auch gegen die Feststellung, daß in dem genannten Zeitraum der Angeklagte mindestens einmal wöchentlich mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hat, bestehen - mag insoweit auch die Beweiswürdigung knapp gehalten sein - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Doch hält die auf dieser Grundlage vorgenommene Bestimmung der Mindestzahl von 50 Einzelfällen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand. Sie berücksichtigt nämlich - rechnerisch - nicht, daß alsbald nach der Geburt und während einer gewissen Dauer danach ein Geschlechtsverkehr nicht stattgefunden haben konnte, und steht überdies in Widerspruch zu der Feststellung, daß weiterer Geschlechtsverkehr erst wieder "zwei

wochen nach der Geburt" stattfand. Da der wöchentliche Geschlechtsverkehr nicht jeweils an einem bestimmten Wochentage durchgeführt wurde, belegen die Urteilsfeststellungen hiernach nur 47 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit seiner Tochter. Insoweit konnte der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Im übrigen war der Angeklagte im Hinblick darauf freizusprechen, daß das Landgericht von mindestens 50 Einzelfällen und die zugelassene Anklage von mindestens 200 Einzelfällen - und einem längeren Tatzeitraum - ausgegangen sind.

3. Die Änderung des Schuldspruchs mit Teilfreispruch im Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Es obliegt einem neuen Tatrichter, hinsichtlich der 47 Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten jeweils Einzelstrafen festzu-

setzen und aus diesen sowie der für Fall II 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer