Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.10.1994 – 2 StR 411/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 411/94
Kai vom
5. Oktober 1994
in der Strafsache
gegen
Muharrem A ie aus KR, geboren am . EB 1949 in MD (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 17. Mai 1994 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Heranziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war für die Revisionsinstanz die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Ihre Bewilligung erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz gegebene Erklärung ausreichen, aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin etwa entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.
Jähnke Theune Gollwitzer Bode Athing