Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.09.1994 – 3 StR 397/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 397/94

vom

16. September 1994 in der Strafsache

gegen

Günter Georg D m aus Fig, dort geboren am ®. m 15:0,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1994 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer weiteren Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 1994 zu gewähren, wird verworfen.

Bei bereits formgerecht begründeter Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht gewährt werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 14, 330, 332/333; 26, 335, 338). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung eine Ausnahme

zugelassen wird, liegt nicht vor. Im übri gen genügt die nachgeschobene Rüge der Verletzung der SS 247, 338 Nr. 5 StPO ohnehin nicht der Form des S§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschluß über die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten nicht mitgeteilt worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-

klagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.

Der Teilfreispruch ist notwendig, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer etwas größeren, über die Verurteilung hinausreichenden Anzahl von Einzelakten ausgegangen sind (vgl. BGHR StPO S 260 I Teilfreispruch 4). Davon abgesehen, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663) nicht zu vereinbarende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.

Ruß

Der Angeklagte hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

zschockelt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert: Ruß Blauth Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist beurlaubt und am Unterscheiben verhindert: Ruß