Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 13.09.1994 – 1 StR 457/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL.

vom

13. September 1994 in der Strafsache

gegen

Blerim E ii zus KEEB, Seboren am ®. EEE 1971 in ZU (Kom) ,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 13. September 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Sitzung

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1994 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg, da ein Rechtsfehler nicht vorliegt.

Das gilt auch für die von der Revision ausdrücklich beanstandete Versuchsmilderung nach den SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Die Revision stützt sich hier im wesentlichen darauf, daß das Landgericht zu Unrecht von einem unbeendeten Versuch ausgegangen und daher zu der sich regelmäßig daran anschließBenden Strafrahmenmilderung gekommen sei. Der Senat weist

jedoch erneut darauf hin, daß die Strafrahmenverschiebung ‚nicht von der Frage abhängt, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist (vgl. BGH StV 1991, 105). Vielmehr kommt bei der Entscheidung besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu - also der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs, der aufgewandten kriminellen Energie (BGHR StGB S§ 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9; st. Rspr.). Diese Umstände stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der für die Frage des strafbefreienden Rücktritts bedeutsamen rechtlichen Einordnung des Versuchsstadiunms.

Die auf dieser Basis vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Tatumstände ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl