Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.09.1994 – 1 StR 519/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. September 1994 in der Strafsache

gegen

Ali. DE zus NEE, geboren arı Ge 1970 in BOB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

8. September 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten BEER wird das Urteil des ‘Landgerichts Kempten vom

9, Mai 1994, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

"Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer. Menge zur Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision macht der Angeklagte vor allem geltend, das Landgericht habe in seiner Beweiswürdigung das Aussageverhalten des einzigen Belastungszeugen, der überdies in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und "zudem in den Genuß des 5 31 BtMG" gekommen sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten hat das Lanägericht wie folgt begründet:

"BEE läßt sich dahingehend ein, daß er nit Öl und AU nach Le Jefahren sei, um dort Arbeit zu

suchen. Von Heroin habe er nichts gewußt.

Daß dies eine Schutzbehauptung ist, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der. Angaben des Mitbeteiligten ABM bei der Polizei fest, wo er am 03.03.1993 gegenüber KOM Schi angab, das Heroin stamme insgesamt von a 3 Dies hat der vernommene Zeuge KOM Schaue den Gericht bestätigt. Da aber Ög am 15.07.1993, wie der Zeuge Schaiiiiiik ausgesagt hat, bei der Polizei bekundet hat, Ag habe zu ihm gesagt,

1 kg Heroin stamme von BEE und eines von ihm selbst, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von dieser Teilung aus. Dafür spricht auch, daß. 2 getrennte Mengen von je ca. 1 kg Heroin mit völlig unterschiedlichen Konzentrationen an Heroinhydrochlorid (13,2 und 20,9 %) sichergestellt wurden. Diese weisen auf unterschiedliche Herkunft hin."

Dies genügt nicht den Anforderungen, die in einem Fall

der vorliegenden Art an die tatrichterliche Beweiswürdigung

zu stellen sind. Nach den Ausführungen des Landgerichts hat

es die Einlassung des Angeklagten allein auf Grund der früheren Angaben des Tatbeteiligten Age als widerlegt angesehen. Den Bekundungen des Mitbeteiligten ÖMB hat es insoweit keine entscheidende Bedeutung beigemessen; auch die unterschiedliche Qualität des sichergestellten Heroins gibt für die Täterschaft des Angeklagten BB nichts her.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-519-94#rd_5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 1; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 547/93). Daran fehlt es hier. .

Die Ausführungen des Landgerichts lassen jegliche würdigung der Aussage des Belastungszeugen Ag vermissen. Das Gericht hat sich weder mit der Entstehungsgeschichte der Aussage noch mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Es hat nicht mitgeteilt, weshalb es AB nicht selbst in der Hauptverhandlung vernommen hat und wie der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte die Glaubwürdigkeit des Aggiik beurteilt hat. Zu einer sorgfältigen Prüfung. hätte hier um so mehr deshalb Anlaß bestanden, als Agsu selbst in die Tat verwickelt war," daher möglicherweise - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Angeklagten fälschlich belastet hat, um seinerseits Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erlangen und sich selbst auf Kosten “ des Angeklagten zu entlasten. Es kommt hinzu, daß die Angaben des Tatbeteiligten Om eher gegen als für die Glaubwür-. digkeit des An sprechen; ihm gegenüber hatte Adme nämlich erklärt, das Heroin stamme nur zum Teil (1 kg) von BEER, während er bei der Polizei noch die gesamte Menge (2 kg) dem Angeklagten angelastet hatte. Unerwähnt bleibt - schließlich auch, ob und ggf. was die übrigen Tatbeteiligten CU und KEE zur Rolle des Angeklagten ausgesagt ha-

ben. Von Bedeutung war überdies der Umstand, daß der Angeklagte - im Gegensatz zu den anderen Beteiligten - bei der Übergabe des Heroins an den Käufer in Li nicht anwesend war, sondern sich in einem Ort namens Le, dessen geographische Lage allerdings nicht mitgeteilt wird, aufhielt.

Nach allem kann das Urteil, soweit es den Angeklagten BEN betrifft, keinen Bestand haben.

Gribbohm Sn Ulsamer Maul

Granderath . Beyer