Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 5 StR 489/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 7. September 1994
in der Strafsache gegen
Peter Z aus geboren am 1961 in DB.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1994 bemerkt der Senat:
Die im Hinblick auf den Mehrerlös zusätzlich geschuldeten Gewerbe- und Umsatzsteuern wären nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte seinen Gewinn aufgrund von Bilanzen durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach $S 4 Abs. 3 EStG beeinflussen Verbindlichkeiten den Gewinn nicht; sie sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung
(Ss 11 EStG) zu berücksichtigen.
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