Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 5 StR 489/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 7. September 1994

in der Strafsache gegen

Peter Z aus geboren am 1961 in DB.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1994 bemerkt der Senat:

Die im Hinblick auf den Mehrerlös zusätzlich geschuldeten Gewerbe- und Umsatzsteuern wären nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte seinen Gewinn aufgrund von Bilanzen durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach $S 4 Abs. 3 EStG beeinflussen Verbindlichkeiten den Gewinn nicht; sie sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung

(Ss 11 EStG) zu berücksichtigen.

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