Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 02.09.1994 – 3 StR 361/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. September 1994 in der Strafsache

gegen

Hans-Peter Detlef weEEED „aus LED. seboren am ®@& :9: in >.

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Januar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, er habe 'nach der Tat keine Einsicht in seine Schuld offenbart', gegen ihn spreche 'die fehlende Einsichtsfähigkeit in die Schuld' (UA S. 13). In gleicher Weise ist ihm Strafaussetzung u.a. deswegen versagt worden, weil ihm "jegliche Einsicht in seine Schuld und sein Fehlverhalten (fehlte) ' (UA S. 15).

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, ohne Einverständnis des Zeugen silB> gehandelt zu haben (UA S. 7). Der Umstand, daß ein Angeklagter die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (BGH NStZ 1987, 171; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6, und Umstände, besondere 12)."

Dem tritt der Senat bei. Darüber hinaus unterliegt die strafschärfende Berücksichtigung des Mißbrauchs eines entgegengebrachten Vertrauens (UA S. 12, 13) bei Untreue im Hin-

blick auf 8 46 Abs. 3 StGB Bedenken.

Ruß zschockelt Kutzer Blauth Miebach

3 _STR 361/94

Berichtigung

in der Strafsache gegen

Hans-Peter Detlef W ie A„aus LEW. seboren am 24. Mai 1944 In DEE.

wegen Untreue

Durch einen Übertragungsfehler sind in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1994 auf Seite 2 irrtümlich die Worte "im Rechtsfolgenausspruch" vergessen worden.

Es muß wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:

"1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Januar 1994 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen."

Karlsruhe, den 22. September 1994 Geschäftsstelle 3. Strafsenat

Küpferle Oberamtsrat