Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 02.09.1994 – 3 StR 337/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Opnasıca
vom
2. September 1994 in der Strafsache
gegen
Günther Josef H EEE | cu Ve. dort geboren m. NED :>5:,
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1994 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen
auigehcpen.
Im Umfang der Aufhebung wiräa uie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und unter Einbeziehung einer Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von zwei Jahren (Urteil vom 24. März 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Zwar hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung ... der in der Verurteilung vom 24. März 1993 aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten aus der im Urteil vom 24. März 1993 verhängten Freiheitsstrafe" gebildet, diese Umstände aber in dem angefochtenen
Urteil nicht mitgeteilt.
Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf Er-Kenntnisquelilen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen, Soweit Umstände für die Strafzumessung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 267 Abs. 3 Satz i StPO bestimmend gewesen sind, müssen sie in den Urteilsgründen mitgeteilt werden; insoweit ist eine Bezugnahme auf den Inhalt des anderen Ürteils unzulässig (vgl. BGH NStZ 1987, 183 m.w.N.). Der Senat kann daher die Bildung der - im Zusammenzug recht hohen -
Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang nachprüfen.
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