Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 30.08.1994 – 1 StR 481/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. August 1994 in der Strafsache
gegen
Martha Lucia Grisales C EEE , seboren am ®. EEE 1960 in vo 7 a (Ko) .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
30. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag eingezogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Dem Urteil liegen - hinsichtlich der Vorgänge in Kolumbien allein auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten - im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die mit etwa 30.000,- $ verschuldete Angeklagte hatte sich in Kolumbien zur Durchführung eines Kokaintransports nach Deutschland gegen eine Belohnung von 15.000,- $ bereit-
erklärt. Kurz vor Antritt der Reise versuchte sie, "den Kurierauftrag zurückzugeben". Ihr Gesprächspartner drohte für den Fall der Weigerung mit Schaden für die Familie der Angeklagten. Daraufhin entschloß sich die Angeklagte, "die Reise doch durchzuführen", Bei einem Zwischenaufenthalt in Amsterdam sprach die Angeklagte einen ihr bis dahin unbekannten thailändischen Geschäftsmann, der sich in Begleitung von zwei weiteren Thailändern befand, an, und bat ihn, ihr bei der Suche nach einem Hotelzimmer in Frankfurt behilflich zu sein, was dieser zusagte. Wegen der Automobilmesse gab es jedoch nur wenig freie Hotelzimmer in Frankfurt. Es bestand für die Angeklagte daher nur die Möglichkeit, mit einem der Thailänder ein Doppelzimmer zu teilen. Dies wollte die Angeklagte nicht. "Hierdurch sah sich die Angeklagte ... nicht mehr in der Lage, den Kokaintransport weiter durchzuführen", und stellte sich der Polizei.
2. Auf der Grundlage der Annahme, daß sich die Angeklagte nicht von vorneherein der Polizei stellen wollte, sondern diesen Entschluß erst gefaßt hat, als es für sie kein Einzelzimmer gab, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob im Hinblick auf die festgestellten Drohungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Transport noch durchführen wollte, die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands gemäß 5 35 StGB vorlagen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten erwogen hat, "daß sie von professionellen Händlern offensichtlich gezielt in eine Zwangslage geführt wurde, aus der sie sich nur schwer befreien konnte", mit noch hinreichender Klarheit ergibt, daß das Landgericht die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands gesehen
und inzident verneint hätte. In diesem Fall würden jedenfalls Feststellungen fehlen, anhand derer der Senat prüfen könnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist. Hierfür wäre erforderlich, daß die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich die Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Gefahr zumutbar war (vgl. BGHR StGB $S 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2).
Da sich die Urteilsgründe hierzu nicht äußern, bedarf die Sache neuer Verhandlung.
3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird folgendes zu beachten haben:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHR aaO m.w.Nachw.).
b) Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich die Angeklagte zunächst, ohne daß auf sie Druck ausgeübt worden wäre, zur Durchführung des Kokaintransports bereiterklärt. Bei der Prüfung der Frage, ob vorangegangenes eigenes schuldhaftes Verhalten dazu führt, daß dem Täter die Hinnahme der drohenden Gefahr zugemutet werden kann (vgl. S 35 Abs. 1 Satz 2 StGB), können jedoch unterschiedliche Maßstäbe
anzulegen sein, je nach dem, ob die Gefahr dem Täter selbst oder ob sie seinen Angehörigen droht (BGHR StGB § 35 Abs. ı Gefahr, gegenwärtige 2; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.
§ 35 Ran. 11).
c) Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, daß derjenige, der gegen Belohnung Rauschgift mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik verbringt, nicht nur Gehilfe, sondern auch Täter des Handeltreibens sein kann (ständ. Rechtspr., vgl. d. Nachw. bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 160).
d) Gegebenenfalls wird schließlich zu verdeutlichen sein, warum die von der Angeklagten erstrebte Belohnung von 15.000,- $ "weit über das hinaus(ging), was sie zur Deckung ihrer Schulden ... benötigt hätte", obwohl diese Schulden damals rund 31.000,- $ betrugen. Darüber hinaus belegt die im Zusammenhang mit den Schulden angestellte Erwägung, daß diese "noch nicht völlig unerträglich gewesen sein dürften"
BE
nicht, daß es sich dabei um die auf das Ergebnis der Haupt - verhandlung gestützte zweifelsfreie Überzeugung der Strafkammer handelte (vgl. BGH StV 1993, 640, 641 m.w.Nachw.).
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl