Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 30.08.1994 – 1 StR 297/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. August 1994

in der Strafsache

gegen

Feyvzi CE OAzus He. seboren am. EB 19655 in ED / > / sein (TOD) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1994 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 8. August 1994

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor: Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1994, die Revision des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wurde den Verteidigern am 25./27. Mai 1994 zugestellt. In diesem Antrag hatte der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Zulässigkeit von Verfahrensrügen geäußert. Innerhalb der in S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist für eine Gegenerklärung reichte Rechtsanwalt N. einer der Verteidiger, zwei Schriftsätze vom 6. Juni 1994 ein. Er beantragte vorsorglich, dem Angeklagten "wegen möglicher Versäumung der Revisionsbegründung in formeller Hinsicht bzw. der einzelnen formellen Rügen" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zugleich legte er eine ergänzte (61 Seiten umfassende) Revisionsbegründung vor. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juni 1994 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und unter Hinweis auf die bei Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 13, 14 angeführte Rechtsprechung dargelegt, für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrügen sei kein Raum. Bei dieser Entschei-

dung hat der Senat keine Umstände verwertet, zu denen der

Angeklagte noch nicht gehört worden ist.

Der Antrag des Generalbundesanwalts, das zur Nachholung formgerechter Verfahrensrügen gestellte Wiedereinsetzungsgesuch zu verwerfen, ist erst am 21. Juni 1994 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dieser Antrag wurde den Verteidi-

gern zugestellt.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens von Rechtsanwalt N@WMB im Schriftsatz vom 8. August 1994 sieht der Senat keinen Anlaß, die getroffene Entscheidung zu ändern. Wie der Generalbundesanwalt in seiner erwähnten Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht (vgl. auch BGHR StPO 5 44 Verfahrensrüge 1).

Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl