Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 26.08.1994 – 2 StR 238/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Yen vom

26.. August 1994

in der Strafsache

gegen

Apdiaziz Ali OB aus PAR. geboren am @. Em 1950 in came (SCH), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückver- . wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf:

Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, als er "wie von Sinnen" mit dem Messer "insgesamt 25 mal überwiegend auf Kopf und Oberkörper seines Opfers" einstach. Nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen hat das Schwurgericht nicht auszuschließen vermocht, "daß sich beim Angeklagten als eine Art krankhafter seelischer Störung eine wahnähnliche Entwicklung aufgrund der familiengerichtlichen Auseinandersetzungen zunächst angebahnt und schließlich etabliert" und sein Hemmungsvermögen bei der Tat "erheblich gemindert" hat. Bei der Strafzu-. messung hat das Schwurgericht die Ausführung der Tat, "die durch einen hohen Grad von Aggressivität und Brutalität

charakterisiert wird", zu Lasten des Angeklagten gewertet.

Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Schwurgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit)ursächlich für die Art der Tatausführung waren, so daß diese nicht ohne weiteres einen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 7, 11 und 15). Das bedeutet nicht, daß jegliche Mitberücksichtigung der Handlungsintensität unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert und nicht etwa ausgeschlossen, so daß für die straferschwerende Berücksichtigung der Handlungsintensität noch Raum bleibt. Das Urteil muß jedoch erkennbar machen, daß sich das Tatgericht dieser Problematik bewußt war und ihr

Rechnung getragen hat (BGHR StGB S 21 Strafzumessung 5 und 10). Daran fehlt es hier.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die im angefochtenen Urteil zugleich angeordnete Einziehung der Tatwaffe bleibt davon unberührt.

Jähnke Maier Niemöller Bode Athing