Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.08.1994 – 5 StR 462/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 462/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen
Gürhan A ie aus Heil. geboren am EEE 1953 in aD (Türkei),
wegen unerlaubten vorsätzlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994 beschlossen:
Die Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Zutreffend weist derr Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Handeltreiben im Falle 5 der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft mit Ingeborg MDB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Führen einer Schußwaffe und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) steht. Daß der Angeklagte nicht auch deshalb verurteilt worden ist, beschwert ihn indes nicht. Der Daneben selbständig angenommene Verstoß gegen das Waffengesetz ist dadurch, daß der Angeklagte beim Handeltreiben eine seiner Schußwaffen mit sich führte, nicht berührt (vgl.
BGHSt 36, 151, 154).
Bezüglich dieses als materiellrechtlich selbständige Handlung abgeurteilten Waffendeliktes vermindert sich zwar der Schuldumfang insoweit, als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Pistole und das Führen derselben während der Tat im Zusammerhang mit der Zeugin - 2 entfällt. Der Senat schließt aber - auch
wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Schußwaffen und des unerlaubten Erwerbs beträchtlicher Mengen von Munition - aus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine mildere Strafe für das Waffendelikt verhängt hätte.
Laufhütte Horstkotte Harms
Richter am Bundesge- Nack richtshof Dr. Schä-
fer ist beurlaubt und verhindert zu unter-
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Laufhütte