Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 24.08.1994 – 3 StR 321/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3_StR 321/94
vom 24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Walter # Am aus CB, geboren am . § 1966 in Dom,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof an als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor «EEE
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1994 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
l. Die Revision wendet sich in sechs Fällen des Streichelns der entblößten Scheide der Geschädigten gegen die Annahme eines minder schweren Falles, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle "angewandt werden (soll), wenn die Tathandlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze des § 184 c StGB liegt". Davon könne bei dem festgestellten Streicheln keine Rede sein, vielmehr liege ein solches Ver-
halten "im mittleren Bereich". Diese Rüge läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, daß ein minder schwerer Fall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGHR S 176 I mF 2; BGH bei Miebach NStZ 1992, 175 Nr. 15).
2. In der Einschätzung eines Oralverkehrs mit Samenerguß (in zwei Fällen) als "einen an der oberen Grenze aller denkbaren Fälle sexueller Handlungen liegenden Schweregrad" und der Wertung, daß gleichwohl "der Schuldgehalt der Taten im unteren Bereich" liege, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ein Widerspruch nicht zu erkennen. Der Schweregrad einer bestimmten sexuellen Handlung sagt nichts abschließendes über den Schuldgehalt der Tat aus, deren Beurteilung vielmehr die Beachtung und Würdigung sämtlicher das deliktische Verhalten kennzeichnenden äuße-
ren und inneren Gegebenheiten erfordert.
3. Im übrigen versucht die Staatsanwaltschaft, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, die dieser im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung herangezogen und als bestimmend für
Zugrundegelegt hat (vgl. BGHR StGB vor $ ı mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGHR StGB S46 I Beurteilungsrahmen 1).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach