Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 2 StR 279/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_279/94
{ vom
Mon
24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Gerda LED seborene CB. aus KeiiiD. geboren am ww. EB 1951 in AGB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Januar 1994 wird das Verfahren gemäß S 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Untreuetaten verurteilt worden ist, deren Erfolg vor dem 13. März 1987 eingetreten ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstande-
nen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im übrigen im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Einstellung des Verfahrens in dem aus dem Beschlußtenor ersichtli-
chen Umfang.
Die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen hinsichtlich der insgesamt festgestellten 82 Untreuehandlungen ist
nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 = StV 1994, 306) auch bei dem Tatbestand des
S 266 StGB ausgeschlossen. Damit begann für jede der Einzeltaten die Verjährung gesondert zu laufen. Nach § 78 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB verjährt sind daher die Untreuetaten, bei denen der Vermögensnachteil bereits vor dem
13. März 1987 eingetreten war.
: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 1992 und die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 25. Februar 1992 haben die Ver-Jährung hinsichtlich dieser Taten nicht wirksam unterbrochen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft den an eine Anordnung der ersten Vernehmung im Sinne des $S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 545, 546) und ob der Durchsuchungsbeschluß den Gegenstand des Verfahrens hinreichend konkret bezeichnet. Beide Maßnahmen vermochten eine Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der vor dem 13. März 1987 begangenen Taten schon deshalb nicht zu bewirken, weil diese zum Zeitpunkt der Anordung der vorgenannten Maßnahmen noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Die Verjährung wurde wirksam erstmals durch die Überlassung der Akten an den Verteidiger der Angeklagten am 12. März 1992 (Bl. 360 £f d.A.) unterbrochen; darin lag die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Diese kann jedenfalls dann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfolgen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, daß die Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermitt-
lungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGHR StGB $S 78 c Abs. I Nr. 1 Bekanntgabe 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Angeklagte hatte nach der Durchsuchung ihrer Wohnung angekündigt, über ihren Anwalt auszusagen, wenn dieser Akteneinsicht genommen habe (Bl. 101 d.A.).
Hinsichtlich der danach verjährten Einzeltaten stellt der Senat das Verfahren ein. Im übrigen ist die Angeklagte durch die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen nicht beschwert. Der Senat schließt aus, daß hinsichtlich der nicht verjährten 75 Einzeltaten bei Verhängung von Einzelstrafen die daraus zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre. Von dem durch die 82 Einzeltaten entstandenen Gesamtschaden von 1.195.251,10 DM entfällt nur etwa 1/10 auf die sieben verjährten Taten, die zudem, wenn auch mit geringerem Gewicht, strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB S 46 Abs. 2 Vorleben 19).
Jähnke Maier Niemöller Bode Athing