Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 23.08.1994 – 5 StR 441/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. August 1994 in der Strafsache
gegen
Norbert 2z dm zus ss. geboren am BB 1955 in X I
wegen Verabredung eines Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1994 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Februar 1994 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung eines Mordes und einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die getroffenen Feststellungen tragen - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - den Schuldspruch wegen Verabredung zum Mord nicht. Die von § 30 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Verabredung zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung läßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar heißt es im Rahmen der rechtlichen würdigung, der Tatplan des Angeklagten
und des Zeugen Ko 5) habe vorgesehen, daß Hg die Sprengstoff-Falle bauen und damit einen entscheidenden Tatbeitrag leisten solle, so daß der Plan mit der Mitwirkung des Zeugen stand und fiel (UA S. 19).
Diese Würdigung findet aber in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Dort heißt es lediglich, daß der Zeuge, der bei der Bundeswehr als Gebirgsjäger ausgebildet worden war und dabei fundierte Kenntnisse über Sprengmittel erlangt hatte, dem Angeklagten bei der Präparierung (der Handgranaten) "behilflich" sein sollte (UA S. 8). Einzelheiten zum vorgesehenen Tatbeitrag des Zeugen werden nicht mitgeteilt.
Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hält - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - ergänzende Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB tragen, nicht für ausgeschlossen und verweist die Sache deshalb insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
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