Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 23.08.1994 – 1 StR 476/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _StR 476/94

vom

23. August 1994 in der Strafsache

gegen

1. Mica P EB Acaus ZB (Sch@iB)., geboren am @. EEE 1952 in Vi (Kr) .

2. Svetozar P ED „aus SEHE, geboren am DB. GEEEEEEEED 1955 in KU CH (Kr GE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Für die Angeklagte Mica POEEEB hat das Landgericht zwar einen falschen Strafrahmen gewählt; wie die Revision zutreffend vorbringt, war der Strafrahmen nach § 30 Abs. 1, § 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen und betrug danach einen Monat bis 15 Jahre, nicht sechs Monate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. Doch ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler auf die verhängte Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat; in Anbetracht des gewichtigen strafbaren Verhaltens der Angeklagten kam eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens nicht in Betracht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl