Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 19.08.1994 – 3 StR 310/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. August 1994

in der Strafsache

gegen

Karl-Paul C EEE aus IB. geboren an ®. SE 1931 in veiiim.

wegen Landesverrats

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag -

und des Beschwerdeführers am 19. August 1994 einstimmig be-

schlossen:

1.

Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt, weil der Verwerfungsbeschluß vom 6. Mai 1994 nur an den Angeklagten zugestellt, entgegen der Vorschrift des sS 145a Abs. 3 Satz 2 StPO jedoch sein Verteidiger weder hiervon unterrichtet, noch ihm eine Abschrift der Entscheidung zugeleitet worden ist, so daß er erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt hat.

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGHR StPO S 145a Pflichtverteidiger 1). Die Revisionsbegründungsfrist war infolgedessen noch nicht in Gang gesetzt. Ein wirksames Empfangsbekenntnis kann erst im Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Mai 1994 für diesen Zeitpunkt gesehen werden, so daß die gleichzeitig vorgelegte Revisionsbegründung rechtzeitig erfolgt ist. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es daher nicht.

Ruß

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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