Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.08.1994 – 2 StR 311/94

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Noto vom

17. August 1994

in der Strafsache

gegen

Peter WEB „aus Bode. dort geboren am @S. di 1959,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß sich der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zum Nachteil von Melanie Kb auf den Tatzeitraum vom 7. April 1987 bis Ende März 1992 beschränkt. Die Verfolgung der davor liegenden Fälle ist, soweit es sich um sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen handelt, verjährt, was allerdings nur für dieses Delikt, nicht auch für den - der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegenden - sexuellen Mißbrauch von Kindern ($S 176 StGB) gilt. Diese Beschränkung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender Bestimmung des für das Delikt des § 174 StcB maßgebenden Tatzeitraums auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Maier Theune Niemöller Detter