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BGH Beschluss vom 10.08.1994 – 3 StR 308/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 308/94 BESCHLUSS

vom

10. August 1994

in der Strafsache

gegen

Steffi > EEE au: REED. Seboren an @. 1971 in DB,

wegen versuchter Kindestötung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die bisher unbestrafte Angeklagte wegen versuchter Kindestötung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt, weil nicht zu erwarten sei, daß die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. Denn sie habe sich mit der von ihr begangenen Tat in

keiner Weise auseinandergesetzt, was sich auch darin niederschlage, daß sie keinerlei Reue gezeigt habe (UA S. 20).

Diese Begründung trägt die ungünstige Sozialprognose nicht. Denn die Angeklagte hätte sich zu ihrem Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, wenn sie Reue über ihre Tat bekundet hätte. Das war ihr nicht zuzumuten (vgl. dazu BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4 m.Nachw.). Die Angeklagte hat sich damit verteidigt, daß sie ihr Kind nicht töten wollte und es akzeptiert hätte, wenn es gesund gewesen wäre. Hatte die Angeklagte aber keinen Tötungsvorsatz, so bestand auch kein Anlaß, ihr Verhalten zu bereuen, weil das Kind - wie zugunsten der Angeklagten anzunehmen ist (UA S. 14) - bei der Geburt bereits tot war, sie es also durch ihr Verhalten nicht getötet hat.

Ruß Kutzer Blauth

Miebach Winkler