Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.08.1994 – 1 StR 278/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. August 1994 in der Strafsache
gegen
1. Petr EB EEE aus Ti, seboren am @. EEE 1952 in VEREEEED (Tschechische Republik),
2. Ooldrich V ED A„caus ME (Tschechische
Republik), geboren am MB. MEM§ 1946 in Op (Tschechische Republik),
wegen zu 1. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubten
Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen
zu 2. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Überlassen von vollautomatischen Selbstladewaffen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Be2 wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 1. Februar 1994, auch soweit es den Angeklagten VB betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten BEER, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bubak wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten BER (ebenso wie den früheren Mitangeklagten VB) wegen Verstoßes gegen das WaffG (jeweils) zu Freiheitsstrafen verurteilt; darüberhinaus hat sie dem Angeklagten BB die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten BEER gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf den früheren Mitangeklagten VB zu erstrecken ist.
1. Tatobjekt waren Maschinenpistolen. Maschinenpistolen sind Kriegswaffen und fallen daher unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Für Straftaten, die sich auf unter das KWKG fallende tragbare Schußwaffen wie Maschinenpistolen beziehen, ist jedoch aufgrund der Sonderregelung des S 6 Abs. 3 Wa£ffG dieses Gesetz anwendbar (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 104; Potrykus/Steindor£f WaffG 5. Aufl. 5 6 Anm. 4 jew. m.w.Nachw.). Dies hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie durfte aber nicht strafschärfend werten, "daß die Maschinenpistolen Kriegswaffen nach dem KWKG sind, die... besonders gefährlich... sind", da sie "unerkannt getragen werden können". Umstände, die die Anwendbarkeit eines Strafgesetzes begründen, dürfen nicht bei der Strafzumessung im Rahmen dieses Strafgesetzes strafschärfend berücksichtigt werden (S 46 Abs. 3 StGB). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, so daß es auf die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, Maschinenpistolen seien "nicht zur Selbstverteidigung bestimmt..., sondern... dazu..., andere Menschen zu verletzten oder zu töten" nicht
mehr ankommt.
2. Einer Entscheidung darüber, ob die Aufhebung des strafausspruchs hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis führen müßte (vgl. hierzu stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. 5 69 Rdn. 68 m.w.Nachw.), bedarf es nicht, weil dieser Ausspruch auch für sich genommen keinen Bestand haben kann:
Allerdings hat der Angeklagte, der die Maschinenpistolen in seinem PKW transportiert hat, seine Fahrerlaubnis zur Begehung einer schwerwiegenden Straftat mißbraucht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber darüberhinaus, daß (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93; Stree aa0 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, in der Regel keiner eingehenden Begründung (BGH aa0; Rüth in LK 10. Aufl. S 69 Rdn. 31, 48 m.w.Nachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein (vgl. BGH aa0, BGHR StcB S 69 Abs. 1 Entziehung 2 und 3; Rüth aa0 Rdn. 34 m.w.Nachw.). Derartige Umstände liegen hier vor.
Der Angeklagte hat bisher "ein beanstandungsfreies, SOozial eingeordnetes Leben" geführt. Er war, was die Strafkammer im übrigen zutreffend bei der Strafzumessung "besonders strafmildernd" berücksichtigt hat, erst "durch die gezielte
Tatprovokation des verdeckt ermittelnden Beanten "Is", der den Angeklagten BER über mehrere Monate lang bedrängte, zur Tat veranlaßt" worden. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Die bisherigen, nur formelhaften
Ausführungen der Strafkammer ergeben dies nicht.
3. Die Strafkammer hat die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen (vgl. oben 1) in gleicher Weise auch zu Lasten des früheren Mitangeklagten Va berücksichtigt. Dies führt gemäß 85 357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs.
Der Umstand, daß dieser Angeklagte ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte, diese aber zurückgenommen
hat, ändert daran nichts (BGH NJUW 1958, 560; w. Nachw. bei pikart in KK 3. Aufl. 8 357 Ran. 12).
Gribbohm Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm
Beyer Wahl