Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.08.1994 – 3 StR 260/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR_ 260/94
vom
5. August 1994
in der Strafsache
gegen
Tobias Nils von T EB A„aus L@WWB, sort seboren am @. 570,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Januar 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Falle II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Bei der Tat zum Nachteil des Michael ca (Fall II 1 der Urteilsgründe), die die Strafkammer im übrigen zutreffend als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bewertet hat, muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfallen, nachdem § 175 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 29. StrÄndG vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist. Das bleibt jedoch ohne Auswirkung auf den Strafausspruch, weil der Tatrichter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 20).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).
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