Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.07.1994 – 5 StR 258/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 258/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Juli 1994 in der Strafsache
gegen
Yadin D , geboren am 1971 in P@ (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Yadin DO | gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1993 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - auch bei den Mitangeklagten Idris und Orhan DB (5 357 StPO) - nicht belegt ist. Die Annahme, die festgestellten Einzelakte des Handeltreibens im Sinne des 5 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellten eine fortgesetzte Tat dar, beschwert den Angeklagten nicht.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (S 74 JGG).
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