Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 13.07.1994 – 5 StR 335/94

5. Strafsenat

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5 _ StR 335/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen

l. Dejan T ‚ geboren am 1972 in BB, 2. Miroslav V aus E ‚ geboren am 1961 in S ‚

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994 beschlossen:

l. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als dem Angeklagten TGEEEEBB eine Sachbeschädigung vorgeworfen wird.

2. Die Revisionen der Angeklagten Te und ve segen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1993

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte VB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten TEE «ie Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers xD zu tragen.

Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Tg

bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 1994 ohne Einfluß auf die gegen diesen Angeklagten verhängte Jugendstrafe.

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