Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 13.07.1994 – 5 StR 322/94

5. Strafsenat

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5_StR 322/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen

aus Pu.

Helmut Walter Lothar B geboren am EEE 1950 in cm.

wegen Anstiftung zum Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 25. November 1993 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Schuldspruch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Ju-

ni 1994 zu II. 2. a) und b) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Anstiftung zum schweren Raub verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Schuldspruchänderung und der damit verbundene Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und von acht Jahren wegen versuchter Anstiftung zum Mord bleiben ohne Einfluß auf die übrigen verhängten Rechtsfolgen,

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