Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.07.1994 – 1 StR 300/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 300/94

vom

12. Juli 1994

in der Strafsache

gegen

1. Johann P ME aus AU. seboren am MB. m 1932 in TEE,

2. Gerhard E m A„aus ME, geboren am @. m 1945 in Fb.

3. Georg st aus BB, geboren am GG. m 1925 in Ki

wegen zu 1.) Untreue u. a. zu 2.) Betruges zu 3.) Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 1994 einstimmig beschlossen:

1. Hinsichtlich des Angeklagten PEw wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Falle 2.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Untreue beschränkt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten PB die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß er der Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen versuchten Betruges verurteilt wird.

Ein Schaden ist dem Freistaat Bayern in allen Fällen schon dadurch entstanden, daß bei einer Versteigerung der Fahrzeuge eine konkrete Aussicht auf Vermögenszuwachs bestand, deren Realisierung die Angeklagten vereitelten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul

Brüning

Beyer

Foth