Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 05.07.1994 – 5 StR 259/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Juli 1994 in der Strafsache gegen

Enver I aus E v . geboren am 1962 in (Großbritannien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5, Juli 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten Igbal:

Die Revision trägt selbst vor, daß das im Urteil verwertete Schreiben des Steuerberaters des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten verlesen wurde. Es liegt nahe, daß es sich deshalb um eine dem Angeklagten zuzurechnende Sacheinlassung handelte (vgl. auch BGH NStZ 1994, 352).

Die Annahme fortgesetzter Handlung (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen NJW 1994, 1663) beschwert den Angeklagten nicht.

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