Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.06.1994 – 2 StR 266/94

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 266/94 Holm vom

22. Juni 1994

in der Strafsache

gegen

Stefan LE „aus Hei seboren am Mb. (EEE 1963 in GE».

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Le wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Lediglich die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden, weil das Landgericht es versäumt hat, die durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27. Mai 1993 rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der Bildung der Ge-

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samtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen (§ 55 StGB). Dies durfte nicht dem Beschlußverfahren nach SS 460, 462 StPpo überlassen bleiben (BGHSt 12, 1).

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Athing