Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 20.06.1994 – 5 StR 285/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Juni 1994 in der Strafsache gegen
1. jürgen T Em A„aus Hoi, dort geboren am iR. EB 1971,
2. Jens M En aus Hei. dort geboren am &. EEEmS 1969,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1994 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Tip und MEiB-GEER gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. November 1993 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob beim Angeklagten MEEMB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, was dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wird in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
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