Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 06.06.1994 – 5 StR 79/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Juni 1994 in der Strafsache gegen

Thomas HOEER zus Buß, geboren am MB. EEEEEEB 1964 in Hoi.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1994 beschlossen: .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. April 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe

(Ss 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei Fällen entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom .11. Mai 1994 zu II. b.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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