Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.06.1994 – 5 StR 280/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. Juni 1994 in der Strafsache gegen

Hans-Jürgen Friedrich Bertholt P EEE» aus BER, dort geboren mM. EEEEE> 1953,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am @. MB 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil nach $S 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Mai 1994 hat dem Senat vorgelegen.

Soweit nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung beanstandet werden müßte, wäre der Angeklagte hierdurch nicht beschwert: Der Schuldumfang ist noch ausreichend konkret bestimmt. Bei Verurteilung wegen mehrerer Einzeltaten wäre eine im Ergebnis geringere Bestrafung hier sicher auszuschließen. Der Senat holt jedoch im Blick auf den weitergehenden Anklagevorwurf nach den nunmehr anzuwendenden Grundsätzen von BGHR StPO $S 260 I Teilfreispruch 4 (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -) einen Teilfreispruch nach.

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