Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 18.05.1994 – 5 StR 227/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Mai 1994 in der Strafsache gegen

Harry RER aus CEEEEEEER, geboren am IB. WEI 1953 in BEE,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 1. Septem-

ber 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme des Bezirksgerichts, die Einzelakte der "Diebstahlsserie" stellten eine fortgesetzte Tat dar, ist unzutreffend (vgl. eingehend Senatsurteil vom 19. April 1994 - 5 StR 82/94 -). Der Senat schließt aber aus, daß der Angeklagte dadurch beschwert ist.

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