Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.05.1994 – 4 StR 188/94

4. Strafsenat

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Fl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Mai 1994

in der Strafsache

gegen

Aurelio De A ÜE zus A, senoren am ME 966 ir < GEREEEEEEEEES,

wegen Diebstahls u.a.

„I

79

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte De Agazio im Fall II. 31. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten De A wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 1993 - soweit es ihn betrifft - im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 21 Fällen und des versuchten Diebstahls in 15 Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten De AB im Fall 11. 31. der Urteilsgründe ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt wird. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte von diesem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist,

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 31. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, daß die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von zwei Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe als 2 Jahre und 6 Monate erkannt hätte.

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