Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 11.05.1994 – 2 StR 171/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 171/94

Pan vom

11. Mai 1994

in der Strafsache

gegen

Hans Dieter S EEE aus DEEEE-Ei EEE, Sseboren om 0. EEE 1937 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

A4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1994

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. Zwar kann in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme fehlt in dem Antrag der Nebenklägerin.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwärtens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf die bisher der Nebenklägerin evtl. entstandenen Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BCH NJW 1985, 921). Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin

Prozeßkostenhilfe nur begehrten, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Jähnke RiBGH Theune ist Detter wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Bode Athing