Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 26.04.1994 – 1 StR 90/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
IH vom
26. April 1994
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Helmut R EEE aus CA. Seboren am & GEEED 1952 in Femme.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1994 einstimmig beschlossen:
Der gemäß S 349 Abs. 2 StPO ergangene Verwerfungsbeschluß vom 24. März 1994 bleibt bestehen.
Gründe§
Die vom Urkundsbeamten zunächst verweigerte, nach Anrufung des Landgerichts dann doch erfolgte Fortsetzung der Revisionsbegründung durch den Beschuldigten hat dem Senat Anlaß gegeben, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1993 unter Berücksichtigung der am 23. März 1994 vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Rügen in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO erneut auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Fehler zu überprüfen. Doch haben sich solche Fehler nicht ergeben.
VRiBGH Dr. Gribbohm Ulsamer Foth befindet sich in
Urlaub und ist
daher an der
Unterschriftsleistung
verhindert.
Ulsamer Granderath Beyer