Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 30.03.1994 – 3 StR 628/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 628/93

vom

30. März 1994

in der Strafsache

gegen

Knut Helmut Heinrich G geboren an . 1964 in H

wegen Verdachts des Mordes

aus W

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1994 beschlossen:

Der Beschluß vom 2. März 1994 (nicht: 1993) . wird zu Ziffer 2 der Beschlußformel aufgehoben.

Gründe§

Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens entgegen S 349 Abs. 4 StPO der Nebenklägerrevision zu Ungunsten des Angeklagten durch Beschluß stattgegeben und die Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Durch dieses Vorgehen ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden. Dies berechtigt von Verfassungs wegen zur Aufhebung der lediglich formell rechtskräftigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 63, 77,

19; KK 3. Aufl. StPO vor § 296 Rdn. 4) zwecks Nachholung der

prozeßordnungsgemäßen Anhörung des Angeklagten in einer Re-

visionshauptverhandlung, und zwar auch von Amts wegen

(5 33 a StPO).

Ruß Kutzer Rissing-van Saan

Blauth Miebach