Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 15.03.1994 – 5 StR 44/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 44/94 (alt: 5 StR 206/93)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. März 1994 in der Strafsache gegen
wolfgang Günther D EEE | aus BED. dort geboren am . wm 1944,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1994 beschlossen:
Als unbegründet werden verworfen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 16. September 1993 nach § 349 Abs. 2 StPO; die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die rechts-
fehlerfreie Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 10. Februar und 13. März 1994 haben dem Senat vorgelegen.
Die dem Angeklagten angelastete Sexualpraktik lag, wie der Generalbundesanwalt zutreffend belegt hat, den den Schuldspruch tragenden, vom Senat bestätigten Feststellungen des ersten Urteils (Einzelfall der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in einem wohnmobil
in Flensburg im Jahre 1982) zugrunde.
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