Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 09.03.1994 – 3 StR 9/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 9/94

vom

9, März 1994 in der Strafsache

gegen

Nico Andreas BB . seborener zB. aus vb geboren an. EM 1950 in sn.

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. August 1993 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung. mit schwerer räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs soweit er das Konkurrenzverhältnis betrifft, im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht ist ersichtlich deshalb von Tatmehrheit ausgegangen, weil der Angeklagte die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und den schweren Raub jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses begangen hat. Als Drohmittel hat der Angeklagte Jedoch bei allen drei Delikten ein in der Wohnung der Geschädigten vorgefundenes Teppichmesser benutzt. Dieses Teppichmesser hielt er noch in der Hand, als er sich aus Verärgerung über die geringe Beute der zuvor begangenen schweren räuberischen Erpressung entschloß, die Geschädigte gegen ihren Willen sexuell zu mißbrauchen, und in Ausführung des neuen Entschlusses dieses Messer auch zu Drohzwecken weiterhin einsetzte. Nachdem der erzwungene Geschlechtsverkehr ebenfalls nicht zu seiner zufriedenheit verlaufen war, entschloß er sich - wiederum aus Enttäuschung - entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht nur Bargeld, sondern auch andere Gegenstände an sich zu nehmen. Der Angeklagte erkannte, daß die Geschädigte auf Grund des vorangegangenen Geschehens Todesangst hatte. Diesen Umstand nutzte er bewußt aus und zwang die Geschädigte durch weitere Bedrohung mit dem Teppichmesser, die wegnahme verschiedener Gegenstände zu dulden. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH NStZ 1985, 546: BGHR StGB $S 177 I Konkurrenzen 1 und 7). Die in der Wohnung des Tatopfers ausgeführte schwere räuberische Erpressung war durch Übergabe des Bargeldes zwar vollendet, aber noch nicht

beendet, Der Angeklagte hat die anschließenden Delikte der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und des schweren Raubes unter ununterbrochenem Einsatz des selben Drohmittels verwirklicht und damit unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Drohung vorgenommen.

5 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten, die das Landgericht ohnehin "wegen des äußerst engen situativen Zusammenhangs gleichsam als eine Tat" gewertet hat

(vgl. UA S. 23), nicht verändert. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß die Strafkammer, wenn sie statt von Tatmehrheit von Tateinheit ausgegangen wäre, eine niedrigere Strafe verhängt hätte,

Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler