Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 02.03.1994 – 3 StR 4/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 4/94

vom

2. März 1994 in der Strafsache

gegen

1. Viktor WB aus Su sehoren an. EB 1972 in KB (Rußland),

2. waleri S ER us CB. seboren am ®: & :57:ı in SB (Rußlans),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. März 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 14. September 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die von den Angeklagten angewandte und weiterhin angedrohte Gewalt gegenüber der Geschädigten verband die in Mittäterschaft begangenen Körperverletzungs- und Vergewaltigungshandlungen zu einer von mehreren Tätern begangenen, im Sinne des § 52 StGB einheitlichen Tat. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert, 35 265 StPO steht nicht entgegen. Dies führt zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt.

Ruß Kutzer Blauth Miebach Winkler