Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 25.02.1994 – 3 StR 530/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

1. Ulrich Franz Ag aus Bw. geboren om. > 1940 ir Au / Au

2. Hans-Wwalterr Mm zus SB. senoren an ®@. EB 19:7 in vo

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Verwerfungsamträgen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zur Revision des Angeklagten Aal:

Das Landgericht hat der langen Verfahrensdauer, insbesondere der Dauer des Verfahrens zwischen Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1987 durch den Beschluß des Senats vom 20. Juni 1988 und dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom

10. März 1992, in ausreichender Weise strafmildernd Rechnung getragen. Das Maß der strafmildernden Berücksichtigung ergibt sich daraus, daß die im ersten Durchgang verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um ein Jahr, nämlich auf zwei Jahre und sechs Monate ermäßigt worden ist. Der Senat

kann offenlassen, ob in extremen Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist (vgl. BVerfG wistra 1993, 219, 220). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Die mehrfachen Verzögerungen waren ersichtlich durch Erkrankungen beider Angeklagter, durch schwierige und zeitaufwendige Ermittlung von Zeugen im Ausland und durch Rechtshilfevernehmungen im Ausland bedingt. Im übrigen wurde eine - für die Strafzumessung bedeutsame - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge, in der konkrete Behauptungen zu einer der Justiz zuzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebots enthalten wären, nicht erhoben, so daß insoweit von Amts wegen keine Nachforschungen anzustellen waren.

Zur Revision des Angeklagten MB:

Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe das Beweismittel "van den HB" nicht ausgeschöpft, ist auch deswegen nach S§ 244 Abs. 2 StPO unzulässig, weil nicht dargelegt wird, welche Anträge der Angeklagte zur Verlesung der von ihm genannten Feststellungen des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 1988 und zur Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen gestellt und mit welcher Begründung das Landgericht die Anträge abgelehnt hat.

Die Rüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen unzulässigerweise auf Vernehmungsprotokolle Bezug genommen, greift nicht durch, weil auch durch § 267 StPO nicht vorgeschrieben ist, daß der Inhalt einer verlesenen Zeugenaussage in den Urteilsgründen dokumentiert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. 8 267 Rdn. 1; Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl. § 267 Rdn. 15). Verweigert der Angeklagte die Einlassung zur Sache, so reicht es aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nachvollziehen kann, warum der Tatrichter einer Aussage geglaubt hat, durch die der Angeklagte belastet wird. Dies ist hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, der Fall. Die überflüssige und an sich unzulässige Bezugnahme auf Vernehmungsprotokolle hat sich also nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Die umfangreichen Gegenerklärungen des Angeklagten zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts decken keinen im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsfehler der Beweiswürdigung auf. Soweit darin Verfahrensrügen nachgeschoben werden, sind sie schon wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unzulässig.

En iS

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach